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Extras kosten extra ...

Die Gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für die "allgemeinen Krankenhausleistungen". Wenn Sie darüber hinausgehende Dienstleistungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie oder Ihre Versicherung diese Leistungen gesondert erstatten. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss schriftlich vereinbart werden.

Wahlleistungen sind typischerweise folgende Leistungen:

  • Wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung): Wenn Sie vom leitenden Abteilungsarzt (Chefarzt) persönlich behandelt werden wollen, müssen Sie die Vereinbarung einer ärztlichen Wahlleistung treffen. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf ausführliche Information durch das Krankenhaus. Die Wahlleistung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten (abrechnungsberechtigten) Ärzte des Krankenhauses. Wenn Sie die Behandlung durch den Chefarzt der Chirurgie wünschen, so räumen Sie damit gleichzeitig zum Beispiel den Chefärzten der Anästhesie oder der Radiologie ein Liquidationsrecht ein (sogenannte "Wahlarztkette").
  • Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern: Die Vereinbarung der "Wahlleistung Unterkunft“ berechtigt zur Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer. Eine Vereinbarung über die gesonderte Unterkunft darf nicht von der gleichzeitigen Vereinbarung ärztlicher Wahlleistung abhängig gemacht werden. Zur Zeit betragen in bremischen Krankenhäusern die Zuschläge für Einbettzimmer pro Tag zwischen 60 und 100 und für Zweibettzimmer zwischen 30 und 60.
  • Sonstige Wahlleistungen: Neben den bereits genannten "klassischen" Wahlleistungen werden in einigen Krankenhäusern zusätzliche Leistungen (Fernseh-, Telefaxgeräte, Telefonanschlüsse u.a.) angeboten, die ebenfalls nicht in den "allgemeinen Krankenhausleistungen" enthalten sind und von Ihnen gesondert zu bezahlen sind.