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Krankenhausrecht des Landes Bremen

Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser richtet sich nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG - ). Sie beruht auf zwei Säulen:

Die Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung übernommen. Daneben erhalten die Krankenhäuser leistungsgerechte Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren.

Während die Investitionskosten durch Förderbescheide seitens der Behörde gewährt werden, handeln die Krankenhäuser ihre Pflegesätze mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. deren Verbänden in sogenannten Entgeltvereinbarungen aus.

Die Krankenhaus-Entgelte im somatischen Bereich beruhen auf einer Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung (Pflegebudget). Im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik werden auf der Grundlage von Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung sowie der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik krankenhausindividuelle und leistungsorientierte Entgelte ausgehandelt.

Die Entgeltvereinbarungen werden durch die Senatorische Behörde geprüft und genehmigt.

Durch Stellungnahmen der Senatorischen Behörden und Bundesratsinitiativen können die Länder auch auf bundesrechtliche Änderungen im Krankenhaus- und Krankenhausentgeltbereich Einfluss nehmen.

Die folgenden Dokumente, die zum Download und/oder zur Ansicht vorhanden sind, bieten einen Einblick in die Rechtsgrundlagen des Krankenhauswesens im Land Bremen: