Sie sind hier:

Extras kosten extra ...

Die Gesetzliche Krankenversicherung trägt die Kosten für die "allgemeinen Krankenhausleistungen". Wenn Sie darüber hinausgehende Dienstleistungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie oder Ihre Versicherung diese Leistungen gesondert erstatten. Die Inanspruchnahme von Wahlleistungen muss schriftlich vereinbart werden.

Wahlleistungen sind typischerweise folgende Leistungen:

  • Wahlärztliche Leistungen (Chefärztliche Behandlung): Wenn Sie von der/dem leitenden Abteilungsärztin/Abteilungsarzt (Chefärztin/Chefarzt) persönlich behandelt werden wollen, müssen Sie die Vereinbarung einer ärztlichen Wahlleistung treffen. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf ausführliche Information durch das Krankenhaus. Die Wahlleistung erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligte (abrechnungsberechtigten) ärztliche Personal des Krankenhauses. Wenn Sie die Behandlung durch die/den Chefärztin/Chefarzt der Chirurgie wünschen, so räumen Sie damit gleichzeitig zum Beispiel den Chefärzten der Anästhesie oder der Radiologie ein Liquidationsrecht ein (sogenannte "Wahlarztkette").
  • Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern: Die Vereinbarung der "Wahlleistung Unterkunft“ berechtigt zur Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer. Eine Vereinbarung über die gesonderte Unterkunft darf nicht von der gleichzeitigen Vereinbarung ärztlicher Wahlleistung abhängig gemacht werden, dies ist oft von den jeweiligen Kapazitäten abhängig. Ebenso variieren die
    Kosten in den bremischen Krankenhäusern, es gibt Krankenhäuser mit eigenen Wahlleistungstationen dort liegen die Zuschläge für Einbettzimmer pro Tag um die 175 € pro Tag und im "eingestreuten" Wahlleistungszimmer bei um die 135 € und für eine Unterbringung im Zweibettzimmer auf der Wahlleistungsstation um die 90 € und im "eingestreutem" Wahlleistungszimmer um 70 €. Informieren Sie sich vorab in dem von Ihnen angewählten Krankenhaus.