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Krankenhausplanung und Krankenhausinvestitionen im Land Bremen

Krankenhausplanung

Die Krankenhausplanung im Land Bremen erstreckt sich gemäß § 5 des Vertrages zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Fortschreibung des Krankenhausplans über drei Planungsphasen:

(1) Erstellung des Krankenhausrahmenplans durch die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 5 Absatz 2 BremKrhG;
(2) Vereinbarung von Vorschlägen gemäß § 5 Absatz 6 BremKrhG zur Konkretisierung der Versorgungsaufträge zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen zur Umsetzung des Krankenhausrahmenplans;
(3) Erstellung des Landeskrankenhausplans gemäß § 5 Absatz 1 BremKrhG, bestehend aus dem Krankenhausrahmenplan und den genehmigten Vereinbarungsvorschlägen.

Aktueller Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit (pdf, 609.9 KB)

Der Krankenhausrahmenplan enthält die Grundsätze der Krankenhausversorgung und weist ihren aktuellen Stand und Bedarf aus. Der Rahmenplan beinhaltet eine Projektion der zukünftigen Versorgungsbedarfe und ermittelt die bedarfsnotwendigen Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser im Land Bremen. Der Krankenhausrahmenplan kann die vorzuhaltenden Fachgebiete / Schwerpunkte der Kliniken festlegen und enthält die Standorte der Ausbildungsstätten (§ 5 Absatz 2 BremKrhG).

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat den Krankenhausrahmenplan 2018-2021 in seiner Sitzung am 11. September 2018 beschlossen (1. Stufe des Planungsverfahrens).

Senatsbeschlüsse vom 11. September 2018 (pdf, 232.4 KB)
Krankenhausrahmenplan 2018-2021 nach § 4 Abs. 1 BremKrhG (pdf, 1.2 MB)
Anlage 1: Stellungnahmen der Beteiligten nach § 6 Abs. 1 und 2 BremKrhG (pdf, 1.8 MB)
Anlage 2: Methodische Anmerkungen zur Bedarfsermittlung (pdf, 453.4 KB)
Anlage 3: Ergebnisse der Fallzahl- und Kapazitätsentwicklung (pdf, 2.8 MB)

Auf Grundlage des Krankenhausrahmenplans werden Gespräche zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen zur Konkretisierung der Versorgungsaufträge geführt (2. Stufe des Planungsverfahrens). Die Vorschläge zu den Versorgungsaufträgen sind von der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung gilt mit Beschluss der Deputation für Gesundheit zur Fortschreibung des Krankenhausplans als erteilt.

Deputationsvorlage Landeskrankenhausplan 2018-2021 Bremen (pdf, 179.9 KB)
Deputationsvorlage Landeskrankenhausplan 2018-2021 Bremerhaven (pdf, 177.2 KB)
Anlage 1: Vereinbarungsvorschläge (pdf, 2.5 MB)
Anlage 2: Versorgungsaufträge und Kapazitäten (pdf, 687.7 KB)
Anlage 3: Kapazitätsentwicklung, Ausbildungsplätze (pdf, 346.5 KB)};

Der Krankenhausplan des Landes Bremen besteht nach § 5 Absatz 1 BremKrhG aus dem Krankenhausrahmenplan und den genehmigten Vereinbarungsvorschlägen (3. Stufe des Planungsverfahrens). Seit Beschluss der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz wurden die Versorgungsaufträge der Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Eine Fortschreibung des Landeskrankenhausplans. ist inzwischen erfolgt. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat den Krankenhausrahmenplan 2022-2024 in seiner Sitzung am 25. April 2023 beschlossen.

Krankenhausrahmenplan 2022-2024 (pdf, 6.4 MB)

Krankenhausinvestitionen

Grundlagen
Auf der Bundesebene ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) seit dem Jahr
1972 die bedeutendste rechtliche Grundlage für die Krankenhausfinanzierung. Seit der Einführung im Jahr 1972 fußt die Krankenhausfinanzierung auf dem dualen Finanzierungssystem. Unter der dualen Finanzierung ist die Trennung zwischen der Investitionsfinanzierung und der Finanzierung der Betriebskosten zu verstehen. Nach dem KHG ist die Investitionsförderung Aufgabe der öffentlichen Hand bzw. der Bundesländer und die Finanzierung der laufenden Betriebskosten erfolgt durch die Krankenkassen.

Zweck des KHG ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bietet einen Rahmen, der durch die individuellen Krankenhausgesetze der Bundesländer erweitert wird. Im Bundesland Bremen ist seit dem 01.06.2011 das Bremische Krankenhausgesetz (BremKrhG) in Kraft, welches im Jahr 2020 neugefasst worden ist.

Förderung von Krankenhausinvestitionen
Unter Investitionskosten, die von den Bundesländern für Krankenhäuser aufzubringen sind, versteht das Krankenhausfinanzierungsgesetz

  • die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern
    und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter)
  • die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter)
  • die Kosten der Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt.

Jedes Bundesland hat einen Investitionsplan bzw. ein Krankenhausinvestitionsprogramm aufzustellen. Im Land Bremen wird das jährliche Krankenhausinvestitionsprogramm durch die zuständige staatliche und städtische Deputation beschlossen.