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Vom grundsätzlichen Anspruch auf Krankenhausleistung

Alle Bürgerinnen und Bürger haben grundsätzlich Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die hierzu verpflichteten Krankenhäuser sind in diesem Verzeichnis aufgeführt. Hierbei sollte der behandelnde Arzt zusammen mit dem Krankenhaus klären, ob die Aufnahme erforderlich ist. Dabei ist abzuklären, ob das Behandlungsziel auch durch eine vorrangige ambulante, teilstationäre, vor- oder nachstationäre Behandlung oder häusliche Krankenpflege erreicht werden kann. Die Entscheidung über die Krankenhausaufnahme trifft der aufnehmende Krankenhausarzt.

Ein Krankenhausaufenthalt soll dazu dienen, dass

  • Krankheiten erkannt oder
  • Krankheiten geheilt bzw. ihre Verschlimmerung verhütet oder gelindert oder
  • Geburtshilfe geleistet wird.